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Schaden und Regulierung

Neuwert

Der Betrag, der aufzuwenden ist, um eine Sache gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand zu beschaffen oder wiederherzustellen.

Stand:

Der Neuwert beantwortet eine einzige Frage: Was kostet es heute, die zerstörte Sache durch eine gleichartige neue zu ersetzen? Maßstab ist nicht das Modell, das einmal gekauft wurde, sondern eine Sache gleicher Art und Güte – ein zwölf Jahre alter Fernseher wird nicht durch ein Gerät desselben Baujahrs ersetzt, das es nicht mehr gibt, sondern durch ein heutiges Gerät vergleichbarer Klasse. Bei Gebäuden tritt an die Stelle der Beschaffung die Wiederherstellung: der ortsübliche Neubauwert in gleicher Art und Güte, einschließlich Architekten- und Aufräumkosten, soweit die Bedingungen sie einschließen.

Das Gesetz selbst geht einen anderen Weg. § 88 VVG bestimmt als Versicherungswert den Wiederbeschaffungsbetrag abzüglich des Minderwerts zwischen alt und neu, also den Zeitwert. Der Neuwert gilt nur, weil die Bedingungen der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ihn ausdrücklich vereinbaren. Wer im Kundengespräch sagt, der Neuwert stehe im Gesetz, kehrt die Sache um.

Warum die Ersatzleistung oft in zwei Schritten kommt

Die Neuwertentschädigung ist in den gängigen Bedingungen an die Wiederbeschaffung geknüpft. Zunächst zahlt der Versicherer den Zeitwertanteil, und den Rest – die sogenannte Neuwertspitze – erst, wenn innerhalb einer in den Bedingungen genannten Frist sichergestellt ist, dass das Geld tatsächlich in Ersatz oder Wiederaufbau fließt. Der Gedanke dahinter ist alt und praktisch: Wer für ein abgebranntes Haus den vollen Neubauwert bar erhielte, ohne bauen zu müssen, stünde nach dem Schaden besser da als vorher. Das Bereicherungsverbot der Sachversicherung soll genau das verhindern.

Wo die Rechnung kippt

Der Neuwert sagt nichts darüber, ob die Versicherungssumme reicht. Beides muss zusammenpassen: Ist die Summe an alten Anschaffungspreisen ausgerichtet, während der Schaden nach heutigen Neupreisen ersetzt werden soll, entsteht eine Unterversicherung, und der Versicherer kürzt anteilig. Der zweite Punkt betrifft die Grenze nach unten: Ist eine Sache so alt und abgenutzt, dass ihr Zeitwert unter einen in den Bedingungen festgelegten Anteil des Neuwerts gefallen ist, wird nicht mehr zum Neuwert entschädigt, sondern zum Zeitwert. Diese Schwelle stammt aus den Vertragsbedingungen und nicht aus dem Versicherungsvertragsgesetz. Wie die Summe gebildet wird und wann der Neuwertanteil tatsächlich ausgezahlt wird, behandelt die Darstellung zu Unterversicherung und Neuwertentschädigung.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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