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Schaden und Regulierung

Quotelung

Die anteilige Kürzung der Versicherungsleistung, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.

Stand:

Vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes galt das Alles-oder-nichts-Prinzip: Wer grob fahrlässig handelte, bekam nichts. Heute steht an dieser Stelle eine Quote. Der Versicherer darf die Leistung „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis" kürzen – so formulieren es § 28 Abs. 2 VVG für die verletzte Obliegenheit und § 81 Abs. 2 VVG für die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Bei Vorsatz bleibt es dagegen bei der vollen Leistungsfreiheit, bei einfacher Fahrlässigkeit bei der vollen Leistung.

Das Ergebnis ist ein Rechenschritt mit einer Zahl, die im Gesetz nicht steht. Wie schwer ein Verschulden wiegt, muss im Einzelfall bewertet werden, und genau dort beginnt die Auseinandersetzung. In der Kaskoversicherung sind die Klassiker der brennende Topf auf dem Herd, der übersehene Rotlichtverstoß und der Zündschlüssel im unverschlossenen Fahrzeug. In der Hausratversicherung ist es die gekippte Fensterfront in der Erdgeschosswohnung.

Wie eine Quote zustande kommt

Am Schreibtisch entsteht sie aus einer Gesamtschau: Wie naheliegend war die Gefahr, wie leicht wäre sie zu vermeiden gewesen, wie lange dauerte das Fehlverhalten, war es ein Augenblicksversagen oder eine eingeübte Nachlässigkeit. Aus diesen Merkmalen bildet die Sachbearbeitung einen Vorschlag, oft in Zehnerschritten, und begründet ihn im Ablehnungs- oder Kürzungsschreiben. Die Gerichte haben über die Jahre Fallgruppen entwickelt, eine verbindliche Tabelle gibt es nicht. Die Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit trägt grundsätzlich der Versicherer.

Der Punkt, an dem Gespräche scheitern

Kunden hören aus dem Wort Quotelung häufig heraus, es handle sich um Verhandlungsspielraum oder um eine Frage des Entgegenkommens. Rechtlich ist es weder das eine noch das andere, sondern eine gebundene Entscheidung über den Verschuldensgrad, die im Streitfall ein Gericht überprüft. Umgekehrt ist der zweite Irrtum ebenso verbreitet: dass eine Kürzung immer möglich sei, sobald irgendetwas schiefgelaufen ist. Fehlt der Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und dem Schaden, bleibt es bei der vollen Leistung; dasselbe gilt, wenn bei der Obliegenheit die vorgeschriebene Belehrung unterblieben ist. Welche Stufen das Gesetz kennt und warum die Belehrung über die Kürzung entscheidet, behandelt die Darstellung zu Obliegenheit und Obliegenheitsverletzung.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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