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Vertragsrecht

Obliegenheit

Auch: Obliegenheiten

Eine Verhaltensregel aus dem Versicherungsvertrag, deren Verletzung den Versicherungsschutz ganz oder teilweise kosten kann.

Stand:

Eine Obliegenheit ist etwas anderes als eine Pflicht, und der Unterschied ist der Grund, warum das Wort überhaupt existiert. Eine Pflicht kann der Vertragspartner einklagen. Eine Obliegenheit kann niemand einklagen – wer sie verletzt, wird nicht verurteilt, sondern verliert einen Anspruch. Der Versicherer kann den Kunden nicht dazu zwingen, das Fahrzeug abzuschließen; er kann nur die Leistung kürzen, wenn es offen stand und deshalb gestohlen wurde.

Die Rechtsfolgen stehen in § 28 VVG, und sie sind gestaffelt. Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer vollständig leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung kürzen, und zwar in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht – das ist die Quotelung. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt er voll in der Leistung. Zusätzlich gilt: Hat die Verletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung eine Rolle gespielt, bleibt der Versicherer trotzdem verpflichtet – es sei denn, der Versicherungsnehmer hat arglistig gehandelt.

Wo sie im Alltag auftauchen

Obliegenheiten stehen in den Bedingungen und heißen dort selten so. In der Hausratversicherung ist es die Regel, in der kalten Jahreszeit die wasserführenden Anlagen zu kontrollieren oder das Gebäude zu beheizen. In der Kfz-Versicherung sind es das Alkoholverbot und die Pflicht, den Unfallort nicht zu verlassen. Nach jedem Schaden kommt die Anzeigeobliegenheit dazu und die Aufforderung, jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Falls nötig ist.

Praktisch bedeutsam ist die Belehrung: Auf die Folgen einer Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Fehlt diese Belehrung, bleibt er in der Leistung – auch bei vorsätzlicher Verletzung.

Der typische Irrtum

Im Kundengespräch fällt oft der Satz, eine verletzte Obliegenheit bedeute automatisch, dass nichts gezahlt wird. Das stimmt nur beim Vorsatz. Der praktisch häufigste Fall ist die grobe Fahrlässigkeit, und dort steht am Ende eine Quote und keine Null – über deren Höhe streiten sich Sachbearbeitung und Kunde regelmäßig, weil das Gesetz für sie keinen Maßstab nennt. Der zweite Irrtum betrifft die Richtung: Auch der Versicherer hat Obliegenheiten, etwa die Beratung nach § 6 VVG. Verletzt er sie, schuldet er Schadensersatz. In welchem Schritt der Bearbeitung diese Fragen geprüft werden und welche Fristen dabei laufen, zeigt der Überblick darüber, wie ein Schaden von der Meldung bis zur Regulierung läuft.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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