Wenn ein Versicherer zahlt und anschließend beim Schädiger Rückgriff nimmt, kann es eng werden: Haftet der Schädiger nur zu einem Teil, reicht das, was von ihm zu holen ist, nicht für beide. Für diesen Fall enthält § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG eine knappe, aber folgenreiche Anordnung – der Übergang der Forderung darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Aus diesem Satz hat sich das Quotenvorrecht entwickelt: Aus der Ersatzleistung des Schädigers wird zuerst das befriedigt, was beim Versicherungsnehmer ungedeckt geblieben ist, und erst der Rest steht dem Versicherer zu.
Der Standardfall stammt aus der Kfz-Regulierung. Ein Unfall wird mit einer Haftungsquote abgerechnet, weil beide Beteiligten einen Verursachungsbeitrag geleistet haben. Der Versicherungsnehmer lässt seinen Schaden über die Kaskoversicherung regulieren und trägt dabei die vereinbarte Selbstbeteiligung selbst. Zusätzlich bleiben Positionen offen, die die Kasko nicht ersetzt: Nutzungsausfall, Abschleppkosten, merkantile Wertminderung, An- und Abmeldekosten. Was vom Haftpflichtversicherer des Gegners kommt, deckt nun zunächst diese Lücken.
Warum die Reihenfolge gerecht ist
Ohne die Regel führte der Versicherungsvertrag zu einem paradoxen Ergebnis. Der Versicherungsnehmer hat Beitrag gezahlt, um besser dazustehen; wäre er nicht versichert gewesen, könnte er die Quote vom Schädiger vollständig für sich beanspruchen. Ginge der übergegangene Anspruch anteilig vor, verlöre er durch die Versicherung einen Teil dessen, was ihm sonst zustünde. Das Gesetz kehrt deshalb die Reihenfolge um und stellt den Kunden vor seinen Versicherer. Praktisch bedeutet das, dass die Kaskoversicherung dem Kunden häufig empfiehlt, den ungedeckten Rest selbst beim Gegner anzumelden – und dass der Versicherer diesen Teil bei seinem Rückgriff nicht einzieht.
Wo die Grenzen des Vorrechts liegen
Es wirkt nur, soweit es um denselben Schaden geht. Positionen, die mit dem versicherten Interesse nichts zu tun haben, werden nicht über das Vorrecht bevorzugt, und ein Schaden aus einem anderen Ereignis ohnehin nicht. Umstritten und in den Einzelheiten von der Rechtsprechung ausgeformt ist, welche Nebenpositionen in die Rechnung gehören. Nicht dazu gehört der Rückstufungsschaden in der Schadenfreiheitsklasse, denn er entsteht nicht durch den Unfall, sondern durch die Inanspruchnahme des eigenen Vertrags; er lässt sich jedoch als eigener Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen. Der zweite Irrtum betrifft die Richtung: Ein Verzicht des Kunden auf seine Ansprüche gegen den Schädiger hilft ihm nicht, sondern kann seine eigene Leistung gefährden. Wie sich Forderungsübergang und Rangfolge zwischen mehreren Versicherern im Übrigen ordnen, beschreibt der Artikel zu Regress und Subsidiarität.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.