Schadensersatzrecht kennt selten nur einen Verantwortlichen. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, hängt es nach § 254 BGB von den Umständen ab, in welchem Umfang überhaupt Ersatz zu leisten ist. Dieselbe Vorschrift erfasst auch den Fall, dass der Geschädigte es unterlassen hat, auf eine ungewöhnlich hohe Gefahr hinzuweisen, oder dass er den Schaden nicht abgewendet oder gemindert hat, obwohl er es konnte.
Abgewogen werden nicht Schuldvorwürfe im moralischen Sinn, sondern Verursachungsbeiträge und ihr Gewicht. Wer angefahren wird, aber bei Rot gegangen ist, muss einen Teil seines Schadens selbst tragen. Wer im Fahrzeug nicht angeschnallt war, bekommt die Verletzungsfolgen möglicherweise nur teilweise ersetzt, soweit der Gurt sie verhindert hätte. Im Kfz-Bereich kommt hinzu, dass schon die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs in die Abwägung eingeht, ohne dass dem Halter ein Vorwurf zu machen wäre – deshalb enden Unfälle häufig mit einer Quote und nicht mit einer vollen Haftung einer Seite.
Wie aus der Abwägung eine Zahl wird
In der Praxis arbeiten Haftpflichtabteilungen und Gerichte mit Quoten in Zehner- oder Fünfundzwanzigerschritten, gestützt auf Fallgruppen, die sich über Jahrzehnte herausgebildet haben. Die Quote wirkt auf jede Schadenposition gleichermaßen: Bei einer Haftung von siebzig Prozent werden Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Gutachterkosten und Schmerzensgeld in derselben Höhe ersetzt. Für die Beweislage heißt das, dass die Rekonstruktion des Hergangs mehr wiegt als die Höhe der Rechnungen; ein Unfallgutachten zur Frage, wer wie fuhr, entscheidet über mehr Geld als jedes Kostenangebot.
Der eigene Vertrag rechnet anders
Verwechselt wird das Mitverschulden regelmäßig mit der Kürzung im eigenen Versicherungsvertrag. Beides sind verschiedene Rechtsverhältnisse: § 254 BGB betrifft den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger, während die Quotelung nach § 28 und § 81 VVG das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und seinem eigenen Versicherer regelt. Ein grob fahrlässiger Fahrer kann gegenüber dem Unfallgegner voll im Recht sein und trotzdem in der Kaskoversicherung eine Kürzung hinnehmen müssen. Umgekehrt ändert eine Kaskozahlung nichts an der Haftungsquote – sie verschiebt nur, wer den Anspruch weiterverfolgt. In welchem Schritt der Bearbeitung diese Frage geklärt wird, zeigt der Überblick darüber, wie ein Schaden gemeldet und reguliert wird.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.