Zahlt ein Versicherer einen Schaden, den ein Dritter verursacht hat, wechselt der Ersatzanspruch gegen diesen Dritten den Inhaber. § 86 VVG ordnet diesen Übergang kraft Gesetzes an, und zwar in dem Umfang, in dem der Versicherer geleistet hat. Der Geschädigte muss nichts unterschreiben und nichts abtreten; der Anspruch ist bereits fort, sobald das Geld geflossen ist. Der Versicherer rückt damit in die Stelle seines Kunden und verlangt vom Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherer zurück, was er ausgezahlt hat.
Für die Sachbearbeitung heißt das: Nach jeder Zahlung folgt die Frage, ob jemand haftet. Ein Leitungswasserschaden, den ein Handwerker beim Einbau verursacht hat, ist der Standardfall – die Wohngebäudeversicherung reguliert gegenüber dem Eigentümer und schreibt anschließend die Betriebshaftpflicht des Handwerkers an. Deshalb steht in jedem Schadenformular die Frage nach dem Verursacher, und deshalb bleiben Fotos, Rechnungen und Namen auch dann wichtig, wenn der eigene Kunde sein Geld längst erhalten hat.
Wo der Rückgriff nicht hinreicht
§ 86 Abs. 3 VVG nimmt Personen aus, die bei Eintritt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Gegen das Kind, den Ehepartner oder den Mitbewohner im gemeinsamen Haushalt lässt sich der Übergang nur geltend machen, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Dieses Familienprivileg schützt weniger die Familie als den Hausfrieden: Ohne die Ausnahme finanzierte der Versicherungsnehmer den Rückgriff aus derselben Haushaltskasse, aus der die Entschädigung stammt.
Zwei Dinge, die gern verwechselt werden
Im Sprachgebrauch der Kfz-Sparte meint Regress etwas anderes, nämlich den Rückgriff des Haftpflichtversicherers auf den eigenen Versicherungsnehmer. Hat dieser eine Obliegenheit verletzt, etwa durch Alkohol am Steuer oder durch Unfallflucht, bleibt der Versicherer gegenüber dem geschädigten Dritten trotzdem verpflichtet; § 117 VVG schützt das Opfer vor den Fehlern des Schädigers. Gezahlt wird also nach außen, zurückgeholt wird im Innenverhältnis, und die Bedingungen begrenzen diesen Rückgriff der Höhe nach.
Der zweite Irrtum betrifft die Reihenfolge. Der Übergang darf den Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen, als er ohne ihn stünde. Bleibt bei ihm ein ungedeckter Rest, geht dieser dem Rückgriff des Versicherers vor – das ist das Quotenvorrecht. Wie sich Forderungsübergang und Rangfolge zwischen mehreren Versicherern im Einzelnen verhalten, behandelt die Darstellung zu Regress und Subsidiarität.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.