Mit der Schadenanzeige beginnt die Regulierung. § 30 VVG verlangt vom Versicherungsnehmer, den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt hat. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern und nicht sofort – wer nach einem Einbruch zuerst die Polizei ruft und die Wohnung sichert, handelt nicht zu spät. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; die Bedingungen und die Praxis der Häuser tun es teilweise, und für einzelne Sparten gelten kurze, in den Bedingungen genannte Fristen.
Inhaltlich gebraucht wird, was den Fall prüfbar macht: Zeitpunkt, Ort und Hergang, die betroffenen Sachen oder Personen, die Höhe des Schadens, soweit sie sich abschätzen lässt, mögliche Zeugen und der mutmaßliche Verursacher. Die letzte Angabe steht nicht aus Neugier im Formular, sondern weil der Versicherer nach der Zahlung Rückgriff nehmen kann. Beim Einbruchdiebstahl gehört die Stehlgutliste dazu, beim Kfz-Schaden die Angaben zum Unfallgegner, bei Personenschäden die behandelnden Ärzte.
Was nach der Meldung passiert
Der Versicherer prüft in zwei Schritten: erst die Deckung, dann die Höhe. Dazu darf er Auskünfte verlangen und Belege anfordern, und der Versicherungsnehmer hat sie zu erteilen, soweit sie zur Feststellung des Falls und des Umfangs der Leistung nötig sind. Parallel läuft die Pflicht, den Schaden klein zu halten und Weisungen des Versicherers einzuholen. Eine reine Reparaturfreigabe ersetzt die Deckungszusage nicht, und wer vor der Besichtigung aufräumt oder das beschädigte Teil entsorgt, nimmt der Prüfung die Grundlage – Fotos vor dem Aufräumen sind deshalb der praktische Kern jeder guten Meldung.
Der teure Kurzschluss
Verbreitet ist die Annahme, eine verspätete oder unvollständige Meldung führe automatisch zum Verlust des Anspruchs. Die Anzeige ist eine Obliegenheit, und ihre Verletzung wird nach § 28 VVG behandelt: volle Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens, bei einfacher Fahrlässigkeit keine Folge. Hinzu kommt, dass der Versicherer sich auf die Folgen überhaupt nur berufen kann, wenn er zuvor in Textform darüber belehrt hat, und dass eine folgenlose Verspätung ihn nicht entlastet. Falsche Angaben sind der andere Fall: Wer beim Wert oder beim Hergang arglistig täuscht, verliert den Anspruch auch dann, wenn die Täuschung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte. Welche Schritte auf die Anzeige folgen und was in jedem davon geprüft wird, zeigt der Überblick darüber, wie aus einer Schadenmeldung eine Regulierung wird.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.