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Vertragsrecht

Versicherungsfall

Das in den Versicherungsbedingungen beschriebene Ereignis, mit dessen Eintritt die Leistungspflicht des Versicherers entsteht.

Stand:

Einen einheitlichen gesetzlichen Versicherungsfall gibt es nicht. Das VVG setzt den Begriff voraus, füllt ihn aber nicht; was ihn auslöst, bestimmen die Bedingungen der jeweiligen Sparte. In der Hausratversicherung ist es der Eintritt eines versicherten Schadenereignisses, in der Lebensversicherung der Tod oder das Erleben eines Termins, in der Krankenversicherung die medizinisch notwendige Heilbehandlung, in der Berufsunfähigkeitsversicherung das Erreichen jenes Grades an Berufsunfähigkeit, den das Bedingungswerk verlangt.

Am schwierigsten ist die Haftpflichtversicherung, weil dort mehrere Anknüpfungen üblich sind. Nach dem Schadenereignisprinzip zählt der Moment, in dem der Schaden eintritt. Nach dem Verstoßprinzip zählt die Pflichtverletzung, nach dem Anspruchserhebungsprinzip erst der Tag, an dem jemand Forderungen stellt. Je nach Bedingungswerk fällt derselbe Vorgang damit in ein anderes Versicherungsjahr oder unter einen anderen Vertrag.

Warum der Zeitpunkt die Arbeit macht

Ein Wasserschaden macht das anschaulich. Die Leitung ist im November undicht geworden, die Feuchtigkeit erreicht im Februar die Wand, gemeldet wird im März. Zwischen November und Februar hat der Kunde den Versicherer gewechselt, und beide Häuser prüfen nun, ob der Fall bei ihnen liegt. Genau dafür trägt die Sachbearbeitung Handwerkerprotokolle und Trocknungsberichte zusammen: Nicht die Schadenhöhe ist strittig, sondern das Datum.

Schaden und Versicherungsfall sind zweierlei

Im Kundengespräch wird beides gleichgesetzt, doch nur der Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen löst eine Leistung aus. Ein zerkratztes Parkett ist ein Schaden; ob es ein Versicherungsfall ist, hängt daran, ob die Ursache zu den versicherten Gefahren gehört. Umgekehrt kann ein Versicherungsfall vorliegen, ohne dass Geld fließt: In der Haftpflicht ist die Abwehr eines unbegründeten Anspruchs eine Leistung, auch wenn am Ende niemand etwas bekommt. Praktisch wichtig bleibt die Anzeige. § 30 VVG verlangt die unverzügliche Anzeige, sobald der Versicherungsnehmer von dem Ereignis Kenntnis erlangt, und diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob er die Deckungsfrage für sich selbst schon beantwortet hat. Warum jede Sparte diese Frage anders beantwortet und warum die Unterschiede den Kern ausmachen, behandelt der Artikel zum Versicherungsfall und dem Zeitpunkt seines Eintritts.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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