Wenn zwischen Versicherer und Kunde nicht mehr streitig ist, ob gezahlt wird, sondern nur noch wie viel, bietet die Sachversicherung einen Weg an, der am Gericht vorbeiführt. Das Sachverständigenverfahren steht nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern in den Bedingungen nahezu aller Sachsparten – Hausrat, Wohngebäude, technische Versicherungen und Kasko kennen es in ähnlicher Ausgestaltung. Verlangen kann es jede Seite; in einigen Bedingungen ist zudem vorgesehen, dass der Versicherer es dem Kunden anbieten muss.
Der Ablauf ist überall gleich gebaut. Jede Seite benennt schriftlich einen Sachverständigen. Beide benennen vor Beginn ihrer Arbeit gemeinsam einen dritten als Obmann; kommt darüber keine Einigung zustande, wird er auf Antrag durch eine neutrale Stelle bestimmt. Die beiden Sachverständigen erstellen getrennte Feststellungen über die strittigen Positionen. Soweit sie übereinstimmen, steht das Ergebnis fest. Wo sie auseinandergehen, entscheidet der Obmann – jedoch nur innerhalb der Grenzen der beiden Feststellungen. Er kann also nicht mehr zusprechen, als der höhere Sachverständige ermittelt hat, und nicht weniger als der niedrigere.
Was das Verfahren nicht klärt
Es geht ausschließlich um Tatsachen zur Höhe des Schadens: Umfang der Beschädigung, Wiederherstellungskosten, Werte, gerettete Sachen. Über die Frage, ob der Schaden überhaupt unter den Vertrag fällt, über Ausschlüsse, über eine Obliegenheitsverletzung oder über die Quotelung wegen grober Fahrlässigkeit entscheidet es nicht. Wer es einleitet, um die Deckungsfrage zu klären, verliert Zeit. Umgekehrt bindet die Feststellung beide Seiten, sobald sie vorliegt, und ist gerichtlich nur angreifbar, wenn sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweicht.
Der Punkt, an dem Kunden zögern
Meist ist es die Kostenfrage. Üblicherweise trägt jede Seite ihren eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmanns werden geteilt – wobei die Bedingungen abweichen und in manchen Sparten eine Kostenübernahme durch den Versicherer vorsehen, wenn die Feststellung deutlich zugunsten des Kunden ausfällt. Ein zweiter Irrtum betrifft die Person des Sachverständigen: Der vom Versicherer im Schadenfall beauftragte Regulierer ist kein Sachverständiger im Sinne dieses Verfahrens, sondern arbeitet für seinen Auftraggeber. An welcher Stelle des Ablaufs dieses Verfahren einsetzt, zeigt der Überblick darüber, wie ein Schaden von der Meldung bis zur Regulierung läuft.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.