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Schaden und Regulierung

Teilungsabkommen

Eine Vereinbarung zwischen Versicherern, nach der Regressfälle mit einer festen Quote abgerechnet werden, ohne die Haftungsfrage im Einzelfall zu prüfen.

Stand:

Ein Rückgriff kostet Arbeit. Wer haftete, zu welchem Anteil, ob ein Mitverschulden vorlag, welche Position ersatzfähig ist – jede dieser Fragen kann eine Akte über Monate beschäftigen, und bei Beträgen im dreistelligen Bereich steht der Aufwand in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Teilungsabkommen lösen dieses Missverhältnis auf, indem sie die Prüfung durch eine Vereinbarung ersetzen. Zwei Häuser einigen sich darauf, dass in bestimmten Fallgruppen ein fester Prozentsatz des Aufwands erstattet wird, unabhängig davon, wie die Haftung im Einzelfall wirklich läge.

Geschlossen werden sie vor allem zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern. Der gesetzliche Krankenversicherer, auf den die Ersatzansprüche seiner Versicherten nach § 116 SGB X übergehen, hätte sonst in jedem Behandlungsfall nach einem Unfall zu klären, wer ihn verschuldet hat. Ebenso verbreitet sind Abkommen zwischen Kaskoversicherern und Kfz-Haftpflichtversicherern für Bagatellfälle, die sonst einzeln über den Regress abzuwickeln wären. Eine gesetzliche Grundlage gibt es nicht; die Abkommen sind reine Verträge unter Kaufleuten und in ihrer Ausgestaltung frei.

Was in einem solchen Abkommen steht

Neben der Quote enthalten sie regelmäßig eine Wertgrenze, oberhalb derer wieder einzeln geprüft wird, einen Katalog ausgenommener Fälle – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehören fast immer dazu – und ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren, oft im Datenaustausch ohne Einzelkorrespondenz. Für die Sachbearbeitung heißt das: Fällt ein Fall unter das Abkommen, wird er nicht bewertet, sondern zugeordnet. Die Prüfung verlagert sich von der Haftungsfrage auf die Frage, ob das Abkommen greift.

Warum die Quote nichts über Schuld aussagt

Im Gespräch mit Kunden führt das zu Missverständnissen, wenn eine Erstattungsquote als Bewertung des Unfallhergangs gelesen wird. Sie ist es nicht. Die Quote bildet einen statistischen Durchschnitt über viele Fälle ab und trifft zum einzelnen Hergang keine Aussage; ein Abkommen kann im konkreten Fall zulasten des einen und im nächsten zugunsten desselben Hauses wirken. Ebenso wenig berührt ein Teilungsabkommen die Rechte des Geschädigten. Es wirkt allein zwischen den beteiligten Versicherern; der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Versicherer richtet sich unverändert nach dem Gesetz. Wie der Rückgriff ohne ein solches Abkommen abläuft, beschreibt der Artikel zu Regress und Subsidiarität.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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