Das Wort klingt eindeutiger, als der Sachverhalt ist, denn es bezeichnet drei verschiedene Lagen. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn sich das Fahrzeug überhaupt nicht mehr instand setzen lässt – nach einem Brand oder wenn tragende Teile so verformt sind, dass eine fachgerechte Reparatur ausscheidet. Der praktisch weitaus häufigere wirtschaftliche Totalschaden setzt voraus, dass eine Reparatur zwar möglich wäre, die Kosten aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Vom unechten Totalschaden spricht man, wenn der Geschädigte sich gegen die mögliche Reparatur entscheidet und stattdessen auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnet.
Gerechnet wird in allen Fällen nach demselben Muster. Ausgezahlt wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, also der Betrag, den der Geschädigte für ein gleichwertiges Fahrzeug zusätzlich aufbringen müsste. In der Kaskoversicherung kommt der Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung hinzu, und die Bedingungen bestimmen, ob und wie eine bereits begonnene Reparatur berücksichtigt wird.
Warum die Zahlen im Gutachten so genau gelesen werden
Zwischen Reparatur und Totalschaden liegt oft nur ein schmaler Bereich, und auf beiden Seiten stehen unterschiedliche Beträge. Das Gutachten weist deshalb getrennt aus: Reparaturkosten mit und ohne Umsatzsteuer, Wiederbeschaffungswert, Restwert, merkantile Wertminderung und die voraussichtliche Reparaturdauer. Verschiebt sich eine dieser Größen, kippt die Einordnung des ganzen Falls – ein höherer Restwert kann aus einem Reparaturfall eine Totalschadenabrechnung machen und umgekehrt.
Die Grenze, die nur in einer Richtung gilt
Der bekannteste Irrtum betrifft die 130-Prozent-Regel. Nach der Rechtsprechung darf ein Geschädigter sein Fahrzeug auch dann fachgerecht und vollständig reparieren lassen und die Kosten ersetzt verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um bis zu dreißig Prozent übersteigen – vorausgesetzt, er nutzt das Fahrzeug anschließend noch längere Zeit weiter. Dahinter steht das Interesse, das vertraute Fahrzeug zu behalten. Diese Rechtsprechung gehört jedoch zum Schadensersatzrecht und gilt gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers. In der eigenen Kaskoversicherung greift sie nicht: Dort ist der Anspruch ein vertraglicher, und was bei einem Totalschaden gezahlt wird, steht in den Bedingungen. Wer beides vermengt, verspricht dem Kunden eine Reparatur, die sein Vertrag nicht trägt. Welche Vorgänge in der Kraftfahrtabteilung darüber hinaus anfallen und wie sie sich über das Jahr verteilen, zeigt die Darstellung zur Arbeit in der Kfz-Versicherung.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.