Zum Inhalt springen
Sparten und Produkte

Unterstützungskasse

Auch: U-Kasse

Eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die auf ihre Leistungen förmlich keinen Rechtsanspruch gewährt und deshalb nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt.

Stand:

Die Unterstützungskasse ist der älteste der externen Durchführungswege und der einzige, der sich über eine Verneinung definiert. Nach dem Betriebsrentengesetz ist sie eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Genau dieser Vorbehalt hat eine aufsichtsrechtliche Folge: Wer keinen Anspruch verspricht, betreibt kein Versicherungsgeschäft und unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht. Die Kasse ist rechtlich vom Trägerunternehmen getrennt, meist als eingetragener Verein oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und wird von den angeschlossenen Betrieben finanziert.

In der heute üblichen Form ist sie rückgedeckt: Die Kasse schließt für jede Zusage eine Lebensversicherung ab, aus der sie die spätere Rente bezahlt. Der Arbeitgeber zahlt Zuwendungen an die Kasse, die Kasse zahlt Beiträge an den Versicherer, und die Kalkulation der Versorgung folgt am Ende dem Versicherungsvertrag. Der Umweg wirkt umständlich, hat aber einen Grund.

Wofür der Umweg gut ist

Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind kein Arbeitslohn und unterliegen deshalb nicht der Begrenzung des § 3 Nr. 63 EStG, die für Direktversicherung und Pensionskasse gilt. Wo eine Versorgung aufgebaut werden soll, die über diese Grenze hinausgeht, ist die Kasse der praktikable Weg. Auf dem Schreibtisch taucht sie deshalb vor allem bei Geschäftsführern, leitenden Angestellten und in Betrieben auf, die eine bestehende Zusage nachträglich ausfinanzieren wollen. Die Anwartschaften sind über den gesetzlichen Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG gesichert, für den das Trägerunternehmen Beiträge abführt.

Was der fehlende Rechtsanspruch wert ist

Auf dem Papier klingt der Satz beunruhigend, die Kasse schulde nichts. Praktisch läuft er ins Leere. Die Rechtsprechung hat den Vorbehalt seit langem als bloße Formel behandelt, die einen Anspruch nicht wirklich ausschließt, und unabhängig davon bleibt der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für seine Zusage verantwortlich. Zahlt die Kasse nicht, wendet sich der Versorgungsberechtigte an ihn. Der fehlende Rechtsanspruch ist also keine Aussage über die Sicherheit der Rente, sondern ein aufsichtsrechtlicher Kunstgriff, der die Kasse aus der Versicherungsaufsicht heraushält. Wie sich die Durchführungswege zueinander verhalten und warum dieses Fachgebiet einen eigenen Arbeitsmarkt hat, zeigt der Überblick zur betrieblichen Altersversorgung.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

Jobs Versicherungskaufmann verwendet nur die Cookies, die für den Betrieb der Seite nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz