Eine Pensionskasse ist ein eigenes Unternehmen, kein Konto und keine Abteilung. § 232 VAG beschreibt sie als rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck darin besteht, Einkommen bei Wegfall des Erwerbseinkommens durch Alter, Invalidität oder Tod abzusichern. Sie arbeitet im Kapitaldeckungsverfahren, steht unter der Aufsicht der Finanzaufsicht und darf nur bestimmte Versicherungssparten betreiben. Für die Beschäftigten entscheidend ist, dass ihnen die Kasse einen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistung einräumt; sie sind nicht auf den Arbeitgeber als Zwischeninstanz angewiesen.
Historisch stammen viele Kassen aus großen Häusern und Branchen, die ihre Versorgung selbst organisiert haben. Daneben stehen Wettbewerbspensionskassen, die von Versicherern betrieben werden und jedem Arbeitgeber offenstehen. Die Beiträge bleiben in denselben Grenzen steuerfrei wie bei der Direktversicherung, die Leistung wird nachgelagert besteuert.
Wann dieser Weg gewählt wird
In der Praxis kommt eine Pensionskasse vor allem dort vor, wo ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sie vorgibt. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten an und führt die Beiträge ab; Verwaltung, Kapitalanlage und Rentenzahlung liegen bei der Kasse. Für ein Haus mit vielen gleichartigen Arbeitsverhältnissen ist das der schlankere Weg, weil ein Rahmenvertrag viele Einzelpolicen ersetzt. Beim Wechsel des Arbeitsplatzes bleibt die Anwartschaft bestehen; ob der neue Arbeitgeber sie fortführen kann, hängt davon ab, ob er derselben Kasse angehört.
Der eigene Rechtsanspruch ist nicht die ganze Sicherheit
Weil der Anspruch unmittelbar gegen die Kasse besteht, gilt dieser Weg als besonders sicher, und meist ist er das auch. Die niedrigen Zinsen der vergangenen Jahre haben aber gezeigt, dass eine Kasse in Schieflage geraten und ihre Leistungen kürzen kann, wenn ihre Satzung das zulässt. Der Beschäftigte steht dann nicht ohne alles da: Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bleibt der Arbeitgeber für die zugesagte Höhe verantwortlich und muss die Differenz ausgleichen. Wer im Kundengespräch sagt, mit der Anmeldung bei der Kasse habe der Arbeitgeber die Sache abgegeben, beschreibt die Rechtslage falsch. Umgekehrt trägt der Beschäftigte das Risiko, dass der frühere Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kürzung nicht mehr existiert. Wie sich die Durchführungswege zueinander verhalten und warum Fachleute dafür gesucht werden, zeigt der Überblick zur betrieblichen Altersversorgung.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.