Bei der Entgeltumwandlung verzichtet ein Beschäftigter auf einen Teil seines künftigen Entgelts und erhält dafür eine wertgleiche Anwartschaft auf eine spätere Betriebsrente. Der Verzicht wirkt nur nach vorn: Bereits verdientes Entgelt lässt sich nicht mehr umwandeln. Den Anspruch darauf gibt § 1a BetrAVG, und er reicht bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr. Weil diese Grenze jedes Jahr neu festgesetzt wird, verschiebt sich auch der Betrag jährlich.
Seit einigen Jahren kommt ein Zuschuss hinzu. Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrages zusätzlich einzahlen, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Bei Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entfällt die Ersparnis und damit auch der Zuschuss. Viele Häuser zahlen die 15 Prozent pauschal, weil die Einzelberechnung in der Lohnbuchhaltung mehr kostet als sie spart.
Der Fall auf dem Schreibtisch
Eine Beschäftigte möchte 200 Euro monatlich umwandeln und fragt, was davon am Ende auf der Lohnabrechnung fehlt. Zu rechnen ist mit dem Bruttobetrag abzüglich der ersparten Steuern und Sozialabgaben; die Netto-Belastung liegt deutlich unter dem umgewandelten Betrag. Dagegen steht, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sinken und damit die spätere gesetzliche Rente geringer ausfällt. Ebenso gehört in die Beratungsdokumentation, dass die Betriebsrente in der Auszahlungsphase zu versteuern ist und für gesetzlich Krankenversicherte oberhalb eines Freibetrages Beiträge anfallen.
Vier Prozent und acht Prozent sind nicht dasselbe
Der häufigste Fehler in der Beratung ist die Verwechslung zweier Grenzen. Steuerfrei bleiben Beiträge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie jedoch nur bis zu vier Prozent. Wer die obere Hälfte ausschöpft, spart dort also Steuern, aber keine Sozialabgaben, und der Arbeitgeber spart in diesem Bereich ebenfalls nichts, weshalb für diesen Teil auch kein Zuschuss entsteht. Wer beide Zahlen gleichsetzt, verspricht dem Kunden eine Ersparnis, die auf der Abrechnung nicht auftaucht. Warum diese Schnittstelle zwischen vier Rechtsgebieten ein eigenes Fachgebiet mit eigenem Arbeitsmarkt geworden ist, zeigt der Überblick zur betrieblichen Altersversorgung.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.