Zum Inhalt springen
Vertragsrecht

Verjährung

Der Zeitablauf, nach dem ein Anspruch zwar fortbesteht, vom Schuldner aber dauerhaft verweigert werden kann.

Stand:

Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren nach den allgemeinen Regeln des BGB. Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB nicht am Schadentag, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ein im Februar 2026 gemeldeter Schaden verjährt daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2029. Unabhängig von jeder Kenntnis endet die Frist nach § 199 Abs. 3 BGB spätestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.

Ein Anspruch entsteht in diesem Sinne erst, wenn er fällig ist, und die Fälligkeit tritt in der Versicherung erst ein, wenn die Erhebungen des Versicherers zum Grund und zur Höhe der Leistung abgeschlossen sind. Der Zeitpunkt der Meldung und der Zeitpunkt des Fristbeginns fallen also auseinander, sobald eine Prüfung länger dauert.

Die Bremse während der Prüfung

Dazu kommt eine Besonderheit, die es nur im Versicherungsrecht gibt: § 15 VVG. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Zeit zwischen Schadenanzeige und Abschluss der Regulierung zählt für die Frist also nicht mit. Wer einen Schaden zwei Jahre lang verhandelt, verliert diese zwei Jahre nicht. Umgekehrt setzt die Ablehnung in Textform die Uhr wieder in Gang, und zwar dort, wo sie stehen geblieben war.

Was die Ablehnung nicht auslöst

Erfahrene Kollegen erinnern sich an eine Klagefrist von sechs Monaten nach der Ablehnung. Diese Regel ist mit der Reform des VVG zum 1. Januar 2008 entfallen. Eine Ablehnung verkürzt die Frist heute nicht mehr; sie beendet nur die Hemmung. Der zweite Punkt ist ebenso praktisch: Die Verjährung tritt nicht von selbst ein und wird von keinem Gericht ungefragt beachtet. Sie ist eine Einrede, auf die sich der Schuldner berufen muss. Und wenn er das tut, ist der Anspruch nicht erloschen, sondern nur nicht mehr durchsetzbar – wer trotz Verjährung zahlt, kann das Gezahlte nicht zurückfordern. Welche Wege einem Kunden nach einer Ablehnung offenstehen und wie sie sich in Wirkung und Zuständigkeit unterscheiden, ordnet der Artikel zu Beschwerde, Ombudsmann und BaFin.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

Jobs Versicherungskaufmann verwendet nur die Cookies, die für den Betrieb der Seite nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz