Das Versicherungsvertragsgesetz beschreibt eine Zweierbeziehung. Auf der einen Seite steht der Versicherer, auf der anderen der Versicherungsnehmer, und das Gesetz sortiert, was jeder von beiden schuldet: Beratung und Information vor dem Abschluss, das Widerrufsrecht danach, die Anzeige gefahrerheblicher Umstände nach § 19 VVG, die Zahlung des Beitrags, die Verhaltensregeln während der Laufzeit, die Anzeige des Schadens und schließlich die Leistung. Auch der Übergang von Ersatzansprüchen auf den Versicherer nach § 86 VVG steht dort.
Die heutige Fassung geht auf die Reform zurück, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat und ein fast hundert Jahre altes Gesetz von Grund auf neu ordnete. Sie brachte drei Änderungen, die bis heute jedes Gespräch prägen: Das Alles-oder-Nichts-Prinzip fiel weg und wurde durch die abgestufte Quotelung ersetzt, der Kunde muss alle Unterlagen vor seiner Vertragserklärung erhalten, und die vorvertragliche Anzeigepflicht beschränkt sich auf das, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat.
Wie das Gesetz und die Bedingungen zusammenspielen
Im Arbeitsalltag liest niemand zuerst das Gesetz, sondern die Bedingungen. Das Gesetz steht trotzdem immer dahinter, denn ein großer Teil seiner Vorschriften ist halbzwingend: Von ihnen darf zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgewichen werden, zu seinen Gunsten schon. Eine Klausel, die dem Kunden weniger zugesteht als das Gesetz, ist deshalb unwirksam, auch wenn sie sauber gedruckt im Bedingungsheft steht. Wer eine Ablehnung schreibt, prüft daher beides: was die Bedingungen sagen und ob das Gesetz es zulässt.
Wo die Grenze zum Aufsichtsrecht verläuft
Weil beide Abkürzungen mit V beginnen und beide im Regal nebeneinander stehen, geraten sie regelmäßig durcheinander. Die Trennlinie ist schlicht: Das VAG betrifft das Unternehmen und seine Aufsicht, das VVG den Vertrag und die beiden Parteien. Eine zweite Grenze wird seltener bemerkt. Das Vertragsgesetz gilt nicht für alles, was Versicherung heißt: Die Rückversicherung und die Seeversicherung sind von seinem Anwendungsbereich ausgenommen. Zwischen Erstversicherer und Rückversicherer gelten deshalb Handelsbrauch und der ausgehandelte Vertrag, nicht der Verbraucherschutz des VVG. Wie dieses Gesetz aufgebaut ist, welche Vorschriften nicht abbedungen werden können und wie man darin sucht, beschreibt der Artikel dazu, warum das VVG die Grundlage dieses Berufs ist.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.