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Vertrieb und Vermittlung

Versicherungsberater

Gewerbetreibender, der nach § 34d Abs. 2 GewO gegen Honorar über Versicherungen berät und dafür keine Vergütung von einem Versicherer annehmen darf.

Stand:

Der Versicherungsberater ist eine eigene gewerberechtliche Kategorie mit eigener Erlaubnis. § 34d Abs. 2 GewO beschreibt ihn als jemanden, der Dritte bei Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von Ansprüchen im Versicherungsfall rechtlich berät, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder sonst von ihm abhängig zu sein. Die Unabhängigkeit ist bei ihm nicht nur Berufsbild, sondern Zulassungsvoraussetzung: Nimmt er Courtage oder Provision an, entfällt die Grundlage seiner Erlaubnis.

Bezahlt wird er vom Auftraggeber. Üblich sind Stundensätze oder Pauschalen für ein abgegrenztes Mandat, etwa die Prüfung eines Gewerbeversicherungsprogramms, die Begleitung einer betrieblichen Altersversorgung oder die Auseinandersetzung mit einem Versicherer über eine abgelehnte Berufsunfähigkeitsleistung. Im Register der Industrie- und Handelskammern wird er getrennt von Vermittlern geführt, und er darf zugleich rechtlich beraten, soweit es die Versicherungsverhältnisse seines Mandanten betrifft.

Wo er im Alltag auftaucht

Berührung mit dem Berufsbild hat man meist von der anderen Seite des Tisches. Meldet sich in der Leistungsabteilung ein Versicherungsberater für einen Kunden, ist das kein Vermittlerkontakt: Er will keinen Vertrag platzieren, sondern eine Entscheidung prüfen, und er rechnet seine Zeit mit dem Mandanten ab. In der Gewerbesparte begegnet er als Ausschreibungsbegleiter, der Bedingungswerke vergleicht und das Ergebnis dem Kunden vorlegt, bevor irgendein Antrag geschrieben wird.

Nicht jeder Berater ist ein Versicherungsberater

Das Wort Berater steht auf vielen Visitenkarten, im Außendienst ebenso wie im Innendienst. Geschützt ist es nicht; geschützt ist die Tätigkeit, die § 34d Abs. 2 GewO umschreibt. Wer als Kundenberaterin eines Versicherers Verträge vermittelt, ist deshalb keine Versicherungsberaterin, sondern angestellte Mitarbeiterin im Vertrieb – mit ganz anderen Pflichten und ohne die Vergütungsschranke. Häufig ist zudem die Gleichsetzung mit dem Versicherungsmakler: Auch der arbeitet im Auftrag des Kunden. Der Unterschied liegt nicht in der Treuepflicht, sondern in der Kasse, aus der die Vergütung kommt. Wie sich die Bezeichnungen dieser Branche insgesamt voneinander abgrenzen, sortiert der Artikel darüber, was Kaufmann, Fachmann, Makler und Berater jeweils bezeichnen; unter welchen Titeln die angestellte Variante ausgeschrieben wird, zeigt die Liste der offenen Stellen.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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