Die Gewerbeordnung sagt, dass ein Vermittler sachkundig, zuverlässig, versichert und eingetragen sein muss. Was das jeweils bedeutet, sagt sie nicht – dafür ermächtigt § 34e GewO das zuständige Bundesministerium, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist die Versicherungsvermittlungsverordnung, amtlich die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung. Sie ist kein Gesetz und kein europäisches Recht, sondern der deutsche Ausführungstext unterhalb von § 34d GewO.
Ihre sieben Abschnitte folgen dem Weg eines Vermittlers. Abschnitt 1 regelt Erlaubnisverfahren, Sachkundenachweis und Weiterbildung, Abschnitt 2 das Register, Abschnitt 3 die Berufshaftpflichtversicherung, Abschnitt 4 Geschäftsorganisation, Vergütung und Informationspflichten; die übrigen betreffen Versicherungsanlageprodukte, die Zahlungssicherung und Ordnungswidrigkeiten.
Die drei Stellen, auf die es im Beruf ankommt
§ 2 beschreibt den Gegenstand der Sachkundeprüfung: fachliche Grundlagen von der Altersvorsorge über Kranken- und Unfallversicherung bis zu Haftpflicht, Kraftfahrt und Rechtsschutz, dazu die Kundenberatung mit Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten und Produktdarstellung. Die inhaltlichen Anforderungen stehen ausführlich in Anlage 1.
§ 5 ist für dieses Berufsbild die wichtigste Norm der ganzen Verordnung. Er zählt die Berufsqualifikationen auf, die der Prüfung gleichgestellt sind, und dort steht neben dem Versicherungskaufmann und dem Fachwirt ausdrücklich der Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen. Wer diesen Abschluss hat, legt die Prüfung nicht ab; er hat sie bereits erfüllt.
§ 7 regelt die Weiterbildung: in welcher Form sie stattfinden darf, dass Selbststudium eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle braucht, welche Angaben die Nachweise enthalten müssen und dass sie fünf Jahre aufzubewahren sind.
Wogegen sie sich abgrenzt
Drei Begriffe werden regelmäßig vermengt. Die IDD ist die europäische Richtlinie und gibt den Rahmen vor; die Verordnung ist ein Stück ihrer deutschen Umsetzung. Das Vermittlerregister beruht auf § 11a GewO – die Verordnung sagt nur, welche Angaben hineingehören und wer sie meldet. Und der Umfang der Weiterbildungspflicht, also die 15 Stunden im Kalenderjahr, steht nicht hier, sondern in § 34d Abs. 9 GewO; die Verordnung regelt, wie sie erbracht und belegt wird. Welche Pflichten die Richtlinie im deutschen Vertrieb ausgelöst hat, beschreibt die Darstellung dazu, was die IDD verändert hat.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.