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Aufsicht und Recht

IDD

Auch: Versicherungsvertriebsrichtlinie, Insurance Distribution Directive

Die europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie setzt einheitliche Regeln für Beratung, Weiterbildung und Information beim Verkauf von Versicherungen.

Stand:

Die drei Buchstaben stehen für die Richtlinie (EU) 2016/97 über den Versicherungsvertrieb. Sie löste die ältere Vermittlerrichtlinie ab und erweiterte deren Blickwinkel entscheidend: Geregelt wird nicht mehr nur der Vermittler, sondern der Vertrieb als Vorgang. Damit fallen auch der angestellte Außendienst, der Innendienst mit Verkaufsaufgaben und der Direktvertrieb des Versicherers unter dieselben Anforderungen. In Deutschland wurde die Richtlinie im Februar 2018 umgesetzt, verteilt über die Gewerbeordnung, das VVG, das VAG und die Versicherungsvermittlungsverordnung.

Drei Blöcke prägen die Praxis. Erstens die Weiterbildung: Wer am Vertrieb mitwirkt, muss sich laufend fortbilden und das nachweisen. Zweitens die Information vor dem Abschluss, darunter das standardisierte Informationsblatt für Nichtlebensversicherungen, das die wesentlichen Leistungen und Ausschlüsse auf wenigen Seiten zusammenfasst. Drittens die Wohlverhaltensregeln: Der Vertrieb muss im bestmöglichen Interesse des Kunden handeln, Interessenkonflikte offenlegen, Vergütungssysteme daraufhin prüfen und für jedes Produkt einen Zielmarkt festlegen, bevor es überhaupt verkauft wird.

Wie sich das im Arbeitsalltag zeigt

Sichtbar wird die Richtlinie an den Unterlagen, die ein Kundengespräch heute begleitet. Vor der Beratung steht die Erstinformation mit Statusangabe und Beschwerdeweg, während der Beratung entsteht die Beratungsdokumentation, und beim Produkt liegt das Produktinformationsblatt bei. Dazu kommt der Weiterbildungsnachweis, den viele Häuser in einer internen Lernplattform führen und am Jahresende abgleichen. Für den Vertrieb bedeutet das weniger Freiheit in der Form und mehr Nachweispflicht.

Ein Missverständnis über den Kreis der Betroffenen

Verbreitet ist die Annahme, all das treffe nur Selbständige mit eigener Erlaubnis. Die Erlaubnis nach § 34d GewO brauchen tatsächlich nur selbständige Vermittler; wer bei einem Versicherer oder Maklerhaus angestellt ist, braucht sie nicht. Die Weiterbildungspflicht nach § 34d Abs. 9 GewO gilt jedoch auch für Angestellte, die am Vertrieb mitwirken, und für die Aufsichtsperson über sie. Wer im Innendienst Verträge ändert und dabei berät, ist davon erfasst, auch ohne jemals eine Gewerbeanzeige gestellt zu haben.

Ebenfalls falsch ist die Vorstellung, die Richtlinie habe europaweit identische Regeln geschaffen. Sie setzt einen Mindeststandard; einzelne Mitgliedstaaten sind darüber hinausgegangen. Welche Pflichten daraus im deutschen Alltag entstanden sind und wo sie ankommen, beschreibt die Darstellung dazu, was die IDD am Vertrieb verändert hat.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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