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Vertrieb und Vermittlung

Sachkundeprüfung

Auch: Sachkundenachweis

Die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer, mit der die fachliche Eignung für die Vermittlung von und die Beratung über Versicherungen nachgewiesen wird.

Stand:

Die Sachkundeprüfung ist der fachliche Teil der Zulassungsvoraussetzungen. Abgenommen wird sie von den Industrie- und Handelskammern und besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil; geprüft werden Rechtsgrundlagen, die wichtigsten Sparten und die kundengerechte Beratung im simulierten Gespräch. Der Zuschnitt ergibt sich aus der Versicherungsvermittlungsverordnung, die auch festlegt, welche Berufsabschlüsse als gleichwertig gelten.

Diese Gleichstellung ist für dieses Berufsbild die entscheidende Regel. Wer die Ausbildung zur Kauffrau oder zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen abgeschlossen hat, muss die Prüfung nicht ablegen: Der Abschluss gilt als Sachkundenachweis. Dasselbe gilt für eine Reihe weiterführender Abschlüsse aus der Branche, etwa den Versicherungsfachwirt. Wer dagegen als Quereinsteiger in den Vertrieb kommt, legt sie ab, in aller Regel nach einem mehrwöchigen Vorbereitungslehrgang.

Nicht nur für Selbständige gedacht

Ein Nachweis wird auch dort verlangt, wo niemand eine eigene Erlaubnis beantragt. § 34d Abs. 8 GewO verpflichtet den Gewerbetreibenden, dafür zu sorgen, dass die bei ihm beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, über die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit verfügen. Praktisch heißt das: Der Arbeitgeber prüft beim Einstellungsgespräch, ob eine gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt, und schickt sonst zur Prüfung. In Stellenanzeigen für den Außendienst steht deshalb regelmäßig die Formulierung, Sachkunde nach § 34d GewO werde vorausgesetzt oder könne erworben werden.

Sachkunde ist ein Anfang, kein Abschluss

Zwei Punkte werden regelmäßig verwechselt. Der erste betrifft die Reichweite: Die bestandene Prüfung ist eine von mehreren Voraussetzungen der Erlaubnis nach § 34d GewO und für sich genommen keine Zulassung. Der zweite betrifft die Zeit danach. Sachkunde wird einmal nachgewiesen, aber sie hält nicht von selbst: Das Gesetz verlangt anschließend jedes Kalenderjahr 15 Stunden Weiterbildung, und diese Pflicht knüpft an die Tätigkeit an, nicht an den Prüfungsnachweis. Wer die Prüfung bestanden hat und danach nichts mehr belegt, erfüllt die laufende Pflicht nicht. Was von alldem für Angestellte eines Versicherers gilt und was nicht, ordnet der Artikel zu § 34d GewO und der Sachkunde; welche Häuser diese Qualifikation nachfragen, zeigt die Liste der offenen Stellen.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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