Bedingungswerke haben einen Umfang, den kaum jemand vor der Unterschrift durcharbeitet. Das Produktinformationsblatt ist die gesetzliche Antwort darauf: eine knappe, übersichtlich gegliederte Zusammenfassung der Angaben, die für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags wesentlich sind. Die Grundlage steht in der VVG-InfoV, der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen. Adressat ist der Verbraucher, und zu erhalten hat er das Blatt rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, gemeinsam mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den übrigen vorgeschriebenen Informationen.
Inhaltlich ist die Reihenfolge vorgegeben. Genannt werden unter anderem die Art des Vertrags, das versicherte Risiko und die Ausschlüsse, die Prämie mit Fälligkeit und Zahlungsweise, Beginn und Ende des Schutzes sowie die Obliegenheiten bei Vertragsschluss, während der Laufzeit und im Schadenfall – jeweils mit den Folgen ihrer Verletzung. Wer die Blätter zweier Anbieter nebeneinanderlegt, hat deshalb einen brauchbaren ersten Vergleich in der Hand, auch wenn er die Feinheiten erst in den Bedingungen findet.
Drei Blätter, die verwechselt werden
Neben dem Produktinformationsblatt steht seit der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, kurz IPID, für Nichtlebensversicherungen. Es folgt einem europaweit einheitlichen Format mit festen Symbolen und Abschnitten und soll den Vergleich über Ländergrenzen hinweg möglich machen. Für Versicherungsanlageprodukte gilt ein drittes Dokument, das Basisinformationsblatt nach der PRIIP-Verordnung, das Risiko, Kosten und mögliche Wertentwicklungen in vorgegebenen Kategorien darstellt. Welche Unterlage beizulegen ist, hängt damit am Produkt, nicht am Vertriebsweg.
Die Zusammenfassung ist nicht der Vertrag
Im Streitfall zählt, was in den Bedingungen und im Versicherungsschein steht. Aus einer verkürzten Formulierung im Produktinformationsblatt entsteht kein Schutz, den das Bedingungswerk nicht kennt – dafür ist das Blatt zu grob, und es gibt sich selbst als Zusammenfassung zu erkennen. Bedeutungslos ist es deshalb nicht: Wer darin etwas Falsches oder Irreführendes schreibt, verletzt eine Informationspflicht, und daraus kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Ebenso wenig ersetzt das Blatt das Beratungsgespräch. Die Pflicht, nach dem Bedarf zu fragen und den Rat zu begründen, bleibt daneben bestehen. Woher diese Informationspflichten stammen und was sich mit dem europäischen Vertriebsrecht daran geändert hat, behandelt der Artikel dazu, was die IDD im Alltag verändert hat.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.