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Vertragsrecht

Risikoausschluss

Auch: Ausschluss, Deckungsausschluss

Eine Bestimmung der Versicherungsbedingungen, die bestimmte Gefahren, Sachen oder Ursachen von vornherein aus dem Versicherungsschutz herausnimmt.

Stand:

Wo ein Vertrag ein Risiko übernimmt, zieht er zugleich Grenzen. Der Risikoausschluss ist die schärfste dieser Grenzen: Er nimmt einen Bereich von vornherein aus dem Schutz heraus, so dass dort gar kein Versicherungsfall entstehen kann. Bekannte Beispiele sind Krieg und Kernenergie in fast allen Sparten, Schäden durch Erdbeben ohne Elementarbaustein in der Wohngebäudeversicherung, Ansprüche zwischen mitversicherten Personen in der Privathaftpflicht oder die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens, die § 103 VVG für die Haftpflichtversicherung ausdrücklich regelt.

Zwei Eigenschaften machen den Ausschluss zu etwas anderem als eine Verhaltensregel. Er wirkt objektiv, also ohne Rücksicht darauf, ob den Versicherungsnehmer ein Vorwurf trifft. Und er ist vom Versicherer zu beweisen: Wer sich auf einen Ausschluss beruft, muss zeigen, dass dessen Voraussetzungen vorliegen, während der Kunde nur den Eintritt des Versicherungsfalls darzulegen hat.

Was die Bedingungen daraus machen

Im Tagesgeschäft sind Ausschlüsse selten so klar formuliert wie in den Lehrbeispielen. Der Hausratvertrag versichert Fahrräder, aber nachts nur aus verschlossenen Räumen. Die Kaskoversicherung zahlt bei Diebstahl, nicht jedoch, wenn der Schlüssel im Fahrzeug lag. Solche Klauseln sehen nach Ausschluss aus, verlangen aber in Wahrheit ein Verhalten. Die Rechtsprechung nennt sie verhüllte Obliegenheiten und behandelt sie nach § 28 VVG, mit allem, was dazugehört: Belehrung, Verschuldensstufen und Kürzung statt vollständiger Ablehnung.

Wo die Ablehnung zu weit greift

Daraus folgt der wichtigste Irrtum dieses Themas. Nicht jede Formulierung, die mit den Worten nicht versichert sind beginnt, ist auch ein Ausschluss. Wo es der Sache nach um ein Verhalten geht, steht am Ende häufig eine Quote und keine Null. Ein zweiter Irrtum betrifft die grobe Fahrlässigkeit: Sie ist in der Schadenversicherung kein Ausschluss, sondern führt nach § 81 VVG zu einer Kürzung, die sich nach der Schwere des Verschuldens richtet. Nur Vorsatz befreit vollständig. Und schließlich ist ein Ausschluss keine Eigenschaft des Risikos, sondern eine Vereinbarung: Was der eine Anbieter ausschließt, nimmt der nächste gegen Zuschlag in die Deckung auf. Wo ein solcher Zuschlag oder Ausschluss im Verfahren überhaupt vereinbart wird, beschreibt die Darstellung zu Antrag und Risikoprüfung.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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