Versichert ist bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die Gesundheit, sondern die Arbeitskraft in einem ganz bestimmten Beruf. § 172 Abs. 2 VVG umschreibt den Fall: berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Maßstab ist damit die konkrete Tätigkeit mit ihren tatsächlichen Anforderungen, nicht das Berufsbild aus dem Lehrbuch. Für die Sachbearbeitung heißt das, dass zwei Kunden mit derselben Diagnose unterschiedlich zu beurteilen sind, wenn der eine im Außendienst arbeitet und der andere am Schreibtisch.
Die 50 Prozent stehen nicht im Gesetz
In fast jedem Gespräch fällt der Satz, berufsunfähig sei, wer zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist. Diese Schwelle kommt nicht aus dem VVG, sondern aus dem Vertragswerk: Die marktüblichen Bedingungen machen die Leistung davon abhängig, dass die versicherte Person voraussichtlich auf Dauer außerstande ist, ihren Beruf zu mindestens der Hälfte auszuüben. Weil sie eine Bedingungsfrage ist, kann sie auch anders geregelt sein, und in älteren Verträgen ist sie es gelegentlich. Wer die Zahl als Gesetz zitiert, verliert das Argument in dem Moment, in dem jemand nachschlägt.
Ähnlich verhält es sich mit der Verweisung. Der Versicherer kann sich nach § 172 Abs. 3 VVG nur dann darauf berufen, dass eine andere zumutbare Tätigkeit möglich wäre, wenn das vereinbart ist. Diese abstrakte Verweisung haben die meisten Anbieter aus den Bedingungen genommen. Die konkrete Verweisung bleibt: Übt die versicherte Person tatsächlich einen anderen Beruf aus, der ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, entfällt die Leistung.
Die Antragsfragen entscheiden den Leistungsfall
Streit entsteht später fast nie über die Diagnose, sondern über den Antrag. Die Gesundheitsfragen sind Risikofragen; wer eine Behandlung vergisst oder verschweigt, muss mit den Folgen der vorvertraglichen Anzeigepflicht rechnen, bis hin zum Rücktritt. Sorgfalt an dieser Stelle ist das Wertvollste, was die Beratung beitragen kann. Von der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist die Deckung deutlich abzugrenzen: Diese fragt nicht nach dem erlernten Beruf, sondern danach, wie viele Stunden täglich noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Wer sie bekommt, ist nicht automatisch berufsunfähig, und wer berufsunfähig ist, bekommt sie meist nicht. Warum gerade hier die schwierigste Leistungsprüfung der Branche sitzt und was sie von einer Sachbearbeiterin verlangt, zeigt die Darstellung zur Leistungsprüfung bei Berufsunfähigkeit.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.