Vor dem Vertragsschluss weiß der Antragsteller über das Risiko mehr als der Versicherer. § 19 VVG gleicht dieses Gefälle aus, allerdings nicht grenzenlos: Anzuzeigen sind die Gefahrumstände, die dem Antragsteller bekannt und für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen dieser in Textform gefragt hat. Aus der früheren Pflicht, von sich aus alles Wesentliche zu offenbaren, ist damit eine Antwortpflicht geworden. Wonach im Antrag niemand fragt, muss auch niemand erzählen.
Bleibt eine Frage falsch beantwortet, hängt die Folge am Verschulden. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer zurücktreten. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt der Rücktritt jedoch, wenn er den Vertrag bei richtiger Antwort zu anderen Bedingungen geschlossen hätte; dann bleiben ihm die Kündigung und die rückwirkende Vertragsanpassung nach § 19 Abs. 3 und 4 VVG. Bei einfacher Fahrlässigkeit kommt nur noch die Anpassung in Betracht. Alle diese Rechte setzen voraus, dass der Versicherer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat.
Die zwei Uhren des § 21 VVG
Die erste läuft kurz: Seine Rechte muss der Versicherer innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem er von der Verletzung erfahren hat. Die zweite läuft lang: Fünf Jahre nach Vertragsschluss erlöschen sie, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren.
Am Schreibtisch sieht der Fall meist so aus: Ein Kunde meldet nach vier Jahren eine Berufsunfähigkeit wegen eines Bandscheibenvorfalls an, und die Leistungsprüfung findet in den Abrechnungsdaten drei orthopädische Behandlungen aus der Zeit vor dem Antrag. Die Frage nach Behandlungen der letzten fünf Jahre war mit Nein beantwortet.
Ursache oder bloßer Anlass
Hier liegt der Punkt, der in der Sachbearbeitung den meisten Ärger macht. Ein Rücktritt beendet zwar den Vertrag, kostet aber nicht ohne Weiteres die Leistung für den bereits eingetretenen Fall. Betrifft die verschwiegene Angabe einen Umstand, der weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war, bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet; nur bei Arglist fällt dieser Schutz weg. Der verschwiegene Heuschnupfen trägt also den Rücktritt, aber er trägt keine Ablehnung des Bandscheibenfalls. Ein zweiter häufiger Irrtum betrifft den Vermittler: Was im Gespräch mit ihm zur Sprache kam, muss sich der Versicherer zurechnen lassen, selbst wenn es den Weg ins Formular nie gefunden hat. Wo im Verfahren diese Fragen gestellt und beantwortet werden und was der Versicherer damit anstellt, zeigt die Darstellung zu Antrag und Risikoprüfung.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.