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Sparten und Produkte

Pensionsfonds

Eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren erbringt und dabei nicht für alle Leistungsfälle versicherungsförmige Garantien zusagen darf.

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Von den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung ist der Pensionsfonds der jüngste. § 236 VAG beschreibt ihn über vier Merkmale: Er ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, er erbringt die Leistungen im Kapitaldeckungsverfahren für einen oder mehrere Arbeitgeber, er räumt den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch gegen sich selbst ein, und er zahlt als lebenslange Rente, als Einmalkapital oder als Kapitalzahlung in Raten. Zum Geschäftsbetrieb braucht er die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

Das vierte Merkmal ist zugleich das ungewöhnlichste: Er darf die Höhe der Leistungen oder der künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen. Was wie eine Einschränkung klingt, ist der Zweck der Konstruktion. Weil der Fonds nicht alles garantieren muss, unterliegt er in der Kapitalanlage nicht denselben Bindungen wie ein Lebensversicherungsunternehmen und darf einen höheren Aktienanteil halten. Er tauscht Sicherheit gegen Ertragschance – und darin unterscheidet er sich von der Pensionskasse, die als Lebensversicherungsunternehmen genau umgekehrt arbeitet.

Wo er im Betrieb vorkommt

Gewählt wird dieser Weg vor allem von größeren Arbeitgebern, häufig um bestehende Direktzusagen auszulagern: Der Fonds übernimmt Verpflichtungen, die bis dahin als Rückstellung in der Bilanz standen. Für die Beschäftigten ändert sich dabei formal wenig, denn ihr Anspruch richtet sich künftig gegen den Fonds. Auch in tarifvertraglichen Versorgungswerken kommt er vor. Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds bleiben in denselben steuerlichen Grenzen begünstigt wie bei Pensionskasse und Direktversicherung, die Leistung wird nachgelagert besteuert.

Keine Garantie heißt nicht ohne Sicherung

Der Satz aus dem Gesetz wird im Gespräch gern als Risikohinweis gelesen, und die Rückfrage kommt zuverlässig: Was ist, wenn der Fonds nicht liefert? Dann greifen zwei Ebenen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bleibt der Arbeitgeber seiner Zusage verpflichtet, über welchen Weg sie auch immer durchgeführt wird; bleibt der Fonds hinter der versprochenen Höhe zurück, hat er den Rest selbst aufzubringen. Und wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG der Träger der Insolvenzsicherung ein, soweit der Pensionsfonds die zugesagte Leistung nicht erbringt.

Der zweite Irrtum ist sprachlicher Art: Ein Pensionsfonds ist kein Investmentfonds und kein Sondervermögen, sondern ein beaufsichtigtes Unternehmen. Wo dieser Weg innerhalb der fünf Durchführungswege steht und wer darin arbeitet, ordnet der Überblick zur betrieblichen Altersversorgung.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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