Wer ein Unternehmen leitet, haftet für Pflichtverletzungen mit dem Privatvermögen, unbeschränkt und ohne Begrenzung auf die Vergütung. Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft steht das in § 93 AktG, für den GmbH-Geschäftsführer in § 43 GmbHG. Die D&O-Versicherung deckt diese persönliche Haftung ab. Gedeckt sind reine Vermögensschäden, also Schäden ohne vorangegangene Verletzung oder Beschädigung; Personen- und Sachschäden aus dem Betrieb bleiben Sache der Betriebshaftpflichtversicherung.
Zu unterscheiden sind zwei Richtungen. Die Außenhaftung betrifft Ansprüche Dritter gegen das Organ, etwa von Gläubigern oder Anlegern. Praktisch häufiger ist die Innenhaftung: Die Gesellschaft selbst nimmt ihr eigenes oder ihr früheres Organ in Anspruch. Versicherungsnehmerin ist dabei regelmäßig die Gesellschaft, versicherte Personen sind die Organmitglieder. Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft schreibt das Aktienrecht zudem einen Selbstbehalt vor.
Wenn die Geschäftsführung wechselt
Der typische Fall beginnt nicht mit einem Unglück, sondern mit einem Wechsel. Ein neuer Geschäftsführer sichtet Altverträge, ein Insolvenzverwalter prüft Zahlungen aus der Zeit vor der Antragstellung, ein Aufsichtsrat lässt eine Investitionsentscheidung untersuchen. Am Ende steht eine Forderung gegen jemanden, der das Haus längst verlassen hat. Weil die betroffene Person dann keinen Zugriff mehr auf Unterlagen und Systeme hat, ist die Abwehrfunktion der Deckung oft wichtiger als die Zahlung selbst.
Warum der Zeitpunkt des Fehlers nicht zählt
In den anderen Haftpflichtsparten entscheidet, wann der Schaden eingetreten ist. Die D&O folgt dem Anspruchserhebungsprinzip, im Markt claims made genannt: Maßgeblich ist, wann der Anspruch gegen die versicherte Person erhoben und dem Versicherer gemeldet wird. Wer diesen Unterschied übersieht, baut sich Lücken.
Daraus ergeben sich zwei Bausteine, über die bei jedem Wechsel des Versicherers gesprochen wird. Die Rückwärtsdeckung erfasst Pflichtverletzungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn, solange sie noch nicht bekannt waren. Und die Nachhaftung hält den Vertrag für Ansprüche offen, die erst nach seinem Ende erhoben werden, was für ausgeschiedene Organmitglieder die entscheidende Frage ist. Dass solche Verträge einen eigenen Arbeitsmarkt bilden, der mit dem Privatkundengeschäft wenig gemein hat, zeigt der Vergleich zwischen Gewerbekunden und Privatkunden.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.