In der Vermögensschaden-Haftpflicht und in der D&O-Versicherung gilt überwiegend das Anspruchserhebungsprinzip: Versicherungsfall ist nicht der Fehler und nicht der Schaden, sondern der Tag, an dem jemand erstmals Forderungen erhebt. Das ist für die Kalkulation praktisch und für den Versicherten riskant, denn zwischen einem Beratungsfehler und dem Brief des Anwalts liegen oft Jahre. Läuft der Vertrag in dieser Zeit aus, ist niemand mehr zuständig. Die Nachhaftung schließt genau diese Lücke: Sie verlängert für einen vereinbarten Zeitraum die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen, sofern die zugrunde liegende Pflichtverletzung in die Vertragszeit fällt.
Wie lang dieser Zeitraum ist, steht nicht im Gesetz, sondern in den Bedingungen. Marktüblich sind wenige Jahre; für ausgeschiedene Organmitglieder werden in der D&O deutlich längere Fristen vereinbart, weil sich ihre Haftung an den Verjährungsfristen des Gesellschaftsrechts orientiert. Wo eine Berufshaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, schreiben die jeweiligen Berufsgesetze teils auch eine Nachhaftung vor.
Der Fall, der den Bedarf zeigt
Eine Steuerberaterin gibt ihre Kanzlei auf und kündigt die Vermögensschaden-Haftpflicht zum Jahresende. Zwei Jahre später beanstandet die Betriebsprüfung eine Gestaltung aus ihrer Zeit, der frühere Mandant verlangt Ersatz der Nachzahlung. Ohne Nachhaftung steht sie mit dieser Forderung allein, obwohl sie während ihrer gesamten Berufstätigkeit durchgehend versichert war. Dieselbe Frage stellt sich beim Geschäftsführer, der das Unternehmen verlässt, und beim Betrieb, der stillgelegt wird.
Was die Nachhaftung nicht ist
Sie ist keine Verlängerung des Vertrags. Neue Pflichtverletzungen aus der Zeit nach dem Vertragsende sind nicht erfasst, und in aller Regel stellt der Versicherer auch keine frische Versicherungssumme bereit: Gehaftet wird aus der Summe des letzten Versicherungsjahres, die sich durch jeden Fall weiter aufbraucht. Der zweite Irrtum betrifft die Reichweite über die Sparten hinweg. In der Betriebs- und Privathaftpflicht, die dem Schadenereignisprinzip folgen, braucht es keine Nachhaftung für die Meldung, weil der Versicherungsfall bereits während der Laufzeit eingetreten ist. Das Gegenstück zur Nachhaftung liegt am anderen Ende des Vertrags: Für Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn hilft nur eine Rückwärtsversicherung. Warum die Abgrenzung zwischen dem eigenen Werk und dem fremden Schaden der Kern dieser Sparte ist, beschreibt der Artikel zur Betriebshaftpflicht.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.