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Sparten und Produkte

Berufshaftpflichtversicherung

Auch: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Vermögensschaden-Haftpflicht, Berufshaftpflicht

Eine Haftpflichtversicherung für Ansprüche aus der Ausübung eines bestimmten Berufs, die in den beratenden Berufen vor allem reine Vermögensschäden deckt.

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Wer beruflich berät, rechnet, plant oder prüft, richtet mit einem Fehler selten ein Loch in eine Wand. Er kostet sein Gegenüber Geld: eine versäumte Frist, eine falsch gerechnete Steuer, eine übersehene Deckungslücke. Ein solcher Schaden trifft ausschließlich das Vermögen, ohne dass vorher jemand verletzt oder etwas beschädigt worden wäre. Genau dafür ist die Berufshaftpflichtversicherung da, die in diesen Berufen deshalb auch Vermögensschadenhaftpflicht heißt.

Die Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung verläuft an dieser Stelle. Jene deckt Personen- und Sachschäden und die Vermögensnachteile, die aus ihnen folgen – der verdorbene Warenbestand nach dem Wasserschaden gehört dazu. Der reine Vermögensschaden ohne vorangegangene Verletzung oder Beschädigung ist dort ausgenommen und braucht einen eigenen Vertrag. Für die persönliche Haftung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat übernimmt diese Aufgabe die D&O-Versicherung.

Warum Vermittler ohne sie nicht anfangen dürfen

Bei Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern ist der Vertrag keine Vorsichtsmaßnahme, sondern Zulassungsvoraussetzung. Nach § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann. Was der Vertrag leisten muss, steht in § 12 der Versicherungsvermittlungsverordnung: Deckung für die Haftpflichtgefahren aus Vermögensschäden, und zwar auch für solche, für die der Vermittler nach § 278 oder § 831 BGB für seine Gehilfen einzustehen hat. Die Mindestversicherungssummen nennt § 12 Abs. 2 VersVermV; sie werden nach dem technischen Regulierungsstandard zur europäischen Vertriebsrichtlinie fortgeschrieben und ändern sich deshalb von Zeit zu Zeit. Ausgeschlossen werden darf die wissentliche Pflichtverletzung.

Zwei Verwechslungen

Die erste betrifft die Personen. Angestellte eines Versicherers oder eines Maklerhauses brauchen keinen eigenen Vertrag; versichert ist der Gewerbetreibende samt seinen Mitarbeitern. Wer aus der Anstellung in die Selbständigkeit wechselt, muss die Deckung dagegen selbst einkaufen, bevor die Kammer über den Antrag entscheidet.

Die zweite betrifft den Zeitpunkt. Diese Sparte arbeitet überwiegend nach dem Anspruchserhebungsprinzip: Versicherungsfall ist der Tag der Forderung, nicht der Tag des Fehlers. Wer den Vertrag beendet, verliert damit auch den Schutz für längst begangene Fehler, sofern keine Nachhaftung vereinbart ist. Welche Voraussetzungen neben dem Versicherungsnachweis über die Zulassung entscheiden, zeigt die Darstellung zu § 34d GewO und der Sachkunde.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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