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Vertragsrecht

Gefahrerhöhung

Eine nachträgliche Änderung der Umstände, die das versicherte Risiko dauerhaft und erheblich über das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Maß hebt.

Stand:

Ein Versicherungsvertrag ist auf eine Gefahrenlage kalkuliert, die bei Vertragsschluss beschrieben wurde. Verändert sie sich danach so, dass der Eintritt eines Versicherungsfalls oder eine höhere Belastung des Versicherers wahrscheinlicher wird, spricht das Gesetz von einer Gefahrerhöhung. Zwei Merkmale gehören dazu: Die Veränderung muss erheblich sein, und sie muss auf Dauer angelegt sein. Ein einmaliges Wagnis von zehn Minuten ist keine Gefahrerhöhung, ein neuer Zustand, der Wochen anhält, sehr wohl.

§ 23 VVG unterscheidet drei Wege. Der Versicherungsnehmer nimmt die Erhöhung selbst vor, er erkennt nachträglich, dass er sie vorgenommen hat, oder sie tritt ohne sein Zutun ein. Im ersten Fall braucht er die Einwilligung des Versicherers, in den beiden anderen muss er unverzüglich anzeigen, sobald er davon erfährt. Was der Versicherer dann tun darf, steht in den folgenden Vorschriften: kündigen nach § 24 VVG, den Vertrag anpassen nach § 25 VVG, im Leistungsfall ganz oder anteilig frei werden nach § 26 VVG. § 27 VVG stellt klar, dass eine unerhebliche Erhöhung folgenlos bleibt.

Wie so etwas ins Haus kommt

Die Fälle sind unspektakulär. Ein versichertes Wohngebäude steht nach dem Auszug der letzten Mieter leer. Eine Schreinerei richtet eine Lackierkabine ein. Ein Fahrzeug, das als Privatwagen tarifiert wurde, fährt seit einem halben Jahr Kurierfahrten. Kein Kunde meldet das von sich aus, weil ihm der Zusammenhang mit der Police nicht einfällt.

Was gern übersehen wird

Der erste Irrtum ist die Annahme, jede Änderung müsse gemeldet werden. Gemeint ist nur, was die Gefahr merklich und dauerhaft hebt. Der zweite betrifft die Leistung: Eine angezeigte oder unangezeigte Gefahrerhöhung führt nicht automatisch zur Null. Bei grober Fahrlässigkeit kürzt der Versicherer nach der Schwere des Verschuldens, und seine Leistungspflicht bleibt bestehen, soweit die Erhöhung für den Eintritt des Falls oder den Umfang der Leistung nicht ursächlich war. Sie bleibt ebenfalls bestehen, wenn die Kündigungsfrist des Versicherers im Zeitpunkt des Schadens bereits abgelaufen war, ohne dass er gekündigt hat. Der dritte Irrtum ist die Verwechslung mit der Obliegenheit: Die Gefahrerhöhung hat ein eigenes Regelwerk, das ohne den Umweg über § 28 VVG auskommt. Angezeigt wird eine Gefahrerhöhung dort, wo ohnehin am Vertrag gearbeitet wird; wie dieser häufigste aller Vorgänge aussieht, beschreibt der Artikel zu Vertragsänderung und Nachtrag.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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