Das Versicherungsvertragsgesetz ist über weite Strecken einseitig zwingend: Von vielen seiner Vorschriften darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Diese Schutzrichtung setzt voraus, dass der Kunde der schwächere Teil ist. Bei einem Konzern mit eigener Versicherungsabteilung, eigenem Makler und eigenen Juristen trifft das nicht zu. § 210 Abs. 1 VVG zieht daraus die Folgerung: Auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen sind die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
Wann ein Großrisiko vorliegt, sagt Absatz 2 abschließend, und zwar in drei Gruppen. Bestimmte Transport- und Haftpflichtversicherungen sind stets Großrisiken, unabhängig davon, wer sie nimmt. Kredit- und Kautionsversicherungen sind es, wenn der Versicherungsnehmer gewerblich, bergbaulich oder freiberuflich tätig ist und das Risiko damit zusammenhängt. Bei den übrigen Sach-, Haftpflicht- und Schadensversicherungen kommt es auf die Größe des Versicherungsnehmers an: Er muss mindestens zwei von drei Merkmalen überschreiten, nämlich eine Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern je Wirtschaftsjahr, deren Schwellen das Gesetz beziffert. Gehört er zu einem Konzern mit Konzernabschluss, zählen dessen Zahlen.
Was das für die Vertragsgestaltung heißt
Im Industriegeschäft wird deshalb wirklich verhandelt. Rücktritt, Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Fristen, Kündigungsrechte – all das steht zur Disposition, und die Bedingungen werden nicht aus einem Musterwerk gezogen, sondern als Wording formuliert, oft vom Makler und nicht vom Versicherer. Wer in diesem Feld arbeitet, liest Verträge im Wortlaut statt Klauselnummern, weil es keine verlässliche gesetzliche Auffanglösung gibt.
Zwei Missverständnisse
Großrisiko ist keine Aussage über die Höhe eines Schadens und auch nicht über die Versicherungssumme. Ein Millionenvertrag mit einem Handwerksbetrieb bleibt gewöhnliches Geschäft, ein kleiner Transportvertrag ist kraft Sparte ein Großrisiko. Maßgeblich ist allein die Aufzählung des Gesetzes.
Die zweite Verwechslung betrifft die Reichweite. Ausgenommen ist die Vertragsfreiheit, nicht die Aufsicht. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gilt weiter; dass das Produktfreigabeverfahren Großrisiken ausnimmt, folgt aus einer eigenen Vorschrift, nämlich § 23 Abs. 1d VAG, und nicht aus § 210 VVG. Wie das Gesetz im übrigen Geschäft wirkt, ordnet die Darstellung zum VVG als Grundlage des Berufs.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.