Ein Schaden verändert die Geschäftsgrundlage für beide Seiten, und deshalb gibt das Gesetz beiden die Möglichkeit, sich zu trennen. Für die Schadenversicherung steht das in § 92 VVG: Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei den Vertrag kündigen. Zulässig ist die Kündigung bis zum Ablauf eines Monats, gerechnet ab dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. Dieser Anknüpfungspunkt ist wichtiger, als er klingt: Nicht der Schadentag setzt die Frist in Gang, sondern das Ende der Regulierung – und dazu zählt auch eine Ablehnung, denn auch damit sind die Verhandlungen beendet.
Die Wirkung fällt für beide Seiten unterschiedlich aus. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, wann seine Kündigung wirksam wird: sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, längstens jedoch zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Die Prämie steht dem Versicherer für die Zeit zu, in der er das Risiko getragen hat.
Der Alltag liegt in der Kfz-Versicherung
Nirgends wird von diesem Recht so oft Gebrauch gemacht wie im Kraftfahrtgeschäft. Die Bedingungen greifen die gesetzliche Regel auf, und nach einem größeren Schaden entscheidet sich, wer zuerst schreibt: Der Versicherer trennt sich von einem Vertrag, der sich nicht mehr rechnet, oder der Kunde nutzt die Gelegenheit, außerhalb des Wechseltermins zum Jahresende zu wechseln. In beiden Fällen kommt es auf die Reihenfolge an: Ohne den neuen Vertrag fehlt die elektronische Versicherungsbestätigung, ohne die sich ein Fahrzeug nicht zulassen lässt, und eine Lücke in der Pflichtversicherung trifft am Ende den Halter.
Was die Kündigung nicht erledigt
Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig. Das erste: Die Kündigung berühre den Schaden, der schon eingetreten ist. Das tut sie nicht. Der Anspruch aus diesem Versicherungsfall bleibt bestehen und wird abgewickelt, auch wenn der Vertrag längst beendet ist. Das zweite betrifft den Schadenverlauf. Eine Kündigung macht die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse nicht rückgängig; die neue Gesellschaft übernimmt die Einstufung so, wie sie nach der Regulierung aussieht. Wer wechselt, entkommt der Prämie des alten Vertrags, nicht dem eigenen Schaden. Welche Wege es sonst gibt, einen Vertrag zu beenden, und welche Sonderkündigungsrechte es nicht gibt, ordnet die Darstellung zu Kündigung und Widerruf durch den Kunden.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.