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Schaden und Regulierung

Tätigkeitsschaden

Auch: Bearbeitungsschaden, Tätigkeitsschäden, Bearbeitungsschäden

Ein Schaden an einer fremden Sache, die ein Betrieb gerade bearbeitet, benutzt oder in Obhut hat, und der in den Grundbedingungen der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist.

Stand:

In der gewerblichen Haftpflichtversicherung werden drei Dinge auseinandergehalten, die im Alltag dicht beieinanderliegen. Der Erfüllungsschaden ist der Mangel der eigenen Leistung – die falsch verlegte Leitung selbst – und niemals versichert, weil die Haftpflicht keine Gewährleistungsversicherung ist. Der gewöhnliche Sachschaden trifft eine andere Sache und ist gedeckt, etwa der durchnässte Estrich im Nachbarraum. Dazwischen liegt der Tätigkeitsschaden: der Schaden an genau der fremden Sache, an der gearbeitet wurde oder die dafür benutzt, transportiert, geprüft oder in Obhut genommen war. Er ist in den marktüblichen Grundbedingungen ausgeschlossen.

Bearbeitungsschaden ist die engere Bezeichnung für denselben Vorgang, nämlich für den Fall, dass die Sache unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung war. Tätigkeitsschaden ist der Oberbegriff und erfasst auch die Sachen, die nur benutzt oder verwahrt wurden. Die Bedingungswerke führen beide in einem Klauselblock, und beide werden über denselben Zusatzbaustein wieder eingeschlossen – meist mit eigener Summe und eigener Selbstbeteiligung, weil solche Schäden häufig und der Höhe nach überschaubar sind.

Die Bauteilgrenze

Am Schreibtisch ist der Streit fast nie einer über das Prinzip, sondern einer über die Reichweite. Der Monteur tauscht ein Ventil und beschädigt die Wand daneben: Ventil ausgeschlossen, Wand gedeckt. Der Maler streicht eine Fassade und verschmutzt die Fenster: streitig, je nachdem, ob die Fenster zum Arbeitsbereich zählten oder nur danebenlagen. Die Kfz-Werkstatt, die ein Fahrzeug zur Probefahrt bewegt, hat es in Benutzung und damit im Ausschluss. Für Betriebe, die ausschließlich an fremden Sachen arbeiten, entscheidet der Einschluss deshalb über den Wert des ganzen Vertrages.

Der häufigste Irrtum

Viele halten den Ausschluss für eine Spitzfindigkeit des Versicherers. Er hat aber einen sachlichen Grund: Wer an einer Sache arbeitet, kennt und beherrscht das Risiko an dieser Sache, und dieses Risiko gehört zum Unternehmen, nicht zur Haftpflicht. Eine Deckung dafür wäre eine Versicherung gegen eigene Fehler in der eigenen Leistung.

Der zweite Irrtum betrifft den Einschluss. Er holt den Tätigkeitsschaden zurück, nicht den Erfüllungsschaden. Die Nacharbeit an der mangelhaften eigenen Leistung bleibt Sache des Betriebes, auch mit dem besten Baustein. Wo diese Trennung in der Sparte sonst noch auftaucht, zeigt die Darstellung zur Betriebshaftpflicht.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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