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Aufsicht und Recht

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Auch: VVaG, Gegenseitigkeitsverein

Eine Rechtsform des Versicherungsunternehmens, bei der die Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder des Vereins sind.

Stand:

Neben der Aktiengesellschaft kennt das deutsche Aufsichtsrecht eine zweite große Rechtsform für Versicherer: den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, geregelt ab § 171 VAG. Sein Kennzeichen steht im Namen. Die Versicherten versichern sich gegenseitig, und wer einen Vertrag abschließt, wird damit zugleich Mitglied des Vereins. Ein Beitritt außerhalb des Vertrags ist nicht vorgesehen, ein Austritt ohne Vertragsende ebenso wenig: Mitgliedschaft und Versicherungsverhältnis beginnen und enden zusammen.

Daraus folgt der Rest der Konstruktion. Es gibt keine Aktionäre, die eine Dividende erwarten, und kein Grundkapital im Sinne des Aktienrechts; zur Gründung dient ein Gründungsstock, der später zurückgezahlt werden kann. Was nach Aufwand und Rückstellungen übrig bleibt, verbleibt im Verein oder fließt an die Mitglieder zurück, in der Regel über die Überschussbeteiligung oder über eine Beitragsrückerstattung. Weil die Zahlung nicht an einen fremden Dritten geht, sondern an die eigene Gemeinschaft, heißt sie hier traditionell Beitrag und nicht Prämie – ein Sprachgebrauch, der sich inzwischen über die Branche hinaus eingebürgert hat. Die Willensbildung läuft nicht über eine Hauptversammlung, sondern über eine oberste Vertretung, deren Zusammensetzung die Satzung regelt. Die Satzung kann außerdem Nachschüsse vorsehen, wenn die Beiträge zur Deckung der Ausgaben nicht reichen; für die meisten großen Vereine ist diese Möglichkeit ausgeschlossen oder begrenzt.

Wo die Rechtsform im Alltag auffällt

Praktisch merkt man sie an Kleinigkeiten. Im Schriftverkehr steht Mitglied statt Kunde, in den Unterlagen liegt eine Satzung, und bei der Frage nach den Eigentümern gibt es keinen Konzernvater zu nennen. Größere Vereine gliedern ihr Wachstumsgeschäft oft in Tochtergesellschaften in Form der Aktiengesellschaft aus, sodass ein Kunde je nach Sparte mal Mitglied und mal schlicht Versicherungsnehmer ist.

Ein Schluss, der zu schnell gezogen wird

Aus der Mitgliedschaft wird gern ein Qualitätsversprechen abgeleitet: kein Gewinnstreben, also günstigere Beiträge und mehr Kulanz. Das trägt nicht. Die Rechtsform sagt nichts über Finanzstärke, Kostenquote oder Leistungsverhalten; beaufsichtigt werden Verein und Aktiengesellschaft nach denselben Regeln, und im Schadenfall gelten dieselben Bedingungen und dasselbe Gesetz. Umgekehrt bedeutet Mitgliedschaft auch keinen Einfluss auf den einzelnen Vertrag. Wer sich beteiligen will, wirkt bei der Wahl der obersten Vertretung mit, nicht bei der Bearbeitung des eigenen Schadens. Für die Wahl eines Arbeitgebers zählt ohnehin weniger die Rechtsform als die Art des Hauses; diesen Vergleich führt der Artikel darüber aus, was Versicherer, Makler und Bank als Arbeitsplatz unterscheidet, und welche Häuser hier eine eigene Seite haben, zeigt die Übersicht der Arbeitgeber.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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