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Arbeitsalltag

Vollmacht

Auch: Vertretungsmacht

Die Befugnis, im Namen eines anderen zu handeln, im Versicherungsgeschäft vor allem die Vertretungsmacht des Vermittlers gegenüber dem Versicherer.

Stand:

Wer im Namen eines anderen handelt, braucht eine Vollmacht, und deren Umfang entscheidet darüber, ob das Gegenüber an das Ergebnis gebunden ist. Im Versicherungsvertrieb betrifft das vor allem den Versicherungsvertreter. Das VVG regelt seine Vertretungsmacht in den §§ 69 bis 73 und unterscheidet dabei mehrere Bereiche.

Die Empfangsvollmacht ist der weiteste: Anträge, Anzeigen und Erklärungen des Kunden gelten als beim Versicherer eingegangen, sobald der Vertreter sie entgegengenommen hat. Die Abschlussvollmacht berechtigt darüber hinaus, den Vertrag verbindlich zu schließen oder zu ändern; sie haben längst nicht alle Vertreter, und wo sie fehlt, kommt der Vertrag erst mit der Annahme durch das Haus zustande. Die Inkassovollmacht erlaubt es, Beiträge entgegenzunehmen. Sie hat eine Folge, die im Streit oft übersehen wird: Wer an einen Vertreter mit Inkassovollmacht zahlt, hat an den Versicherer gezahlt, auch wenn das Geld dort nie ankommt. Der Versicherungsmakler steht außerhalb dieser Systematik. Er ist Sachwalter des Kunden, nicht Vertreter des Versicherers, und handelt auf Grundlage des Maklermandats, das ihm der Kunde erteilt.

Wo es im Alltag klemmt

Häufigster Streitpunkt sind Beschränkungen. Ein Versicherer kann die Vollmacht seines Vertreters intern begrenzen, etwa auf bestimmte Sparten oder Summen. Gegenüber dem Kunden wirkt eine solche Beschränkung aber nur unter engen Voraussetzungen; das Gesetz schützt hier das Vertrauen darauf, dass der Mann oder die Frau mit dem Firmenlogo auf der Visitenkarte für das Unternehmen sprechen darf. In der Praxis heißt das: Wer eine Zusage des Vertreters zurücknehmen will, muss mehr vorbringen als den Hinweis auf eine interne Regelung.

Der Grundsatz von Auge und Ohr

Das wichtigste Missverständnis betrifft die Antragsaufnahme. Ein Kunde erwähnt im Gespräch eine Vorerkrankung oder einen Vorschaden, der Vertreter hält sie für unerheblich und trägt sie nicht ein. Kommt es später zum Streit über die vorvertragliche Anzeigepflicht, hilft dem Versicherer der Hinweis auf das leere Feld im Formular nicht weiter. Der Vertreter ist Auge und Ohr des Versicherers: Was ihm mündlich gesagt wird, gilt als dem Unternehmen gesagt. Deshalb ist es keine Formalie, jede Angabe des Kunden aufzunehmen, auch die scheinbar nebensächliche. Welche Folgen eine Lücke im Formular nach sich zieht und welche Fristen dabei laufen, ordnet die Darstellung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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