Die Wartezeit hängt am Vertragsbeginn. Vom ersten Tag an läuft der Vertrag, der Beitrag wird fällig, der Schutz besteht dem Grunde nach, doch für bestimmte Leistungen entsteht der Anspruch erst, wenn eine vereinbarte Zahl von Monaten verstrichen ist. Tritt der Bedarf vorher ein, zahlt der Versicherer für diese Leistung nicht, auch wenn alles andere am Vertrag in Ordnung ist.
Der Grund ist die Auslese. Versicherungen kalkulieren mit der Ungewissheit, ob ein Bedarf eintritt. Wer den Zahnersatz bereits geplant hat und den Vertrag deshalb abschließt, nimmt diese Ungewissheit aus der Rechnung, und die Kosten landen bei der Gemeinschaft der anderen Versicherten. Die Wartezeit schiebt einen Puffer davor, den eine ohnehin absehbare Behandlung schlecht überbrückt.
Was das Gesetz zulässt und was die Bedingungen regeln
In der substitutiven und der ergänzenden Krankenversicherung setzt § 197 VVG Grenzen. Die allgemeine Wartezeit darf in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung drei Monate nicht übersteigen. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie ist daneben eine besondere Wartezeit von bis zu acht Monaten zulässig. Außerhalb dieser Sparten gibt es keine gesetzliche Obergrenze; in der Pflegezusatz- und der Sterbegeldversicherung ergeben sich Wartezeiten allein aus den Bedingungen und reichen dort marktüblich über Jahre.
Die zwei häufigsten Missverständnisse
Das erste betrifft den Schutz selbst. Wartezeit bedeutet nicht, dass der Vertrag noch nicht gilt. Er gilt, und ein Unfall ist in den gängigen Bedingungen von der Wartezeit ausgenommen; ruhend gestellt ist nur ein umschriebener Teil der Leistungen. Das zweite betrifft die Karenzzeit, mit der die Wartezeit im Beratungsgespräch regelmäßig vertauscht wird. Beide sind Zeiträume ohne Zahlung, aber sie sind an verschiedenen Punkten festgemacht: Die Wartezeit misst ab dem Beginn des Vertrags und ist vorbei, sobald sie einmal abgelaufen ist. Die Karenzzeit misst ab dem Eintritt des Versicherungsfalls und beginnt bei jedem neuen Fall von vorn. Wer einem Kunden sagt, nach drei Monaten sei die Karenzzeit vorbei, hat die Sätze vertauscht. Anrechnungen aus einer Vorversicherung und der Erlass gegen ärztliches Zeugnis sind übrigens keine gesetzlichen Ansprüche, sondern stehen in den Bedingungen. In welchen Tarifen solche Fristen überhaupt vereinbart sind und wie dort gearbeitet wird, beschreibt der Artikel zur privaten Krankenversicherung.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.