Zwei Vorschriften des VVG geben dem Versicherer ein Rücktrittsrecht, und sie haben wenig miteinander zu tun. Das eine steht in § 19 Abs. 2 VVG: Hat der Kunde eine Frage nach einem Gefahrumstand vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beantwortet, darf der Versicherer zurücktreten. Bei grober Fahrlässigkeit gilt das nur, wenn er den Vertrag bei richtiger Antwort überhaupt nicht geschlossen hätte; hätte er ihn zu anderen Bedingungen geschlossen, bleiben ihm nach § 19 Abs. 3 und 4 VVG die Kündigung oder die rückwirkende Anpassung. Das andere steht in § 37 VVG und betrifft die Erstprämie: Solange sie nicht gezahlt ist, kann der Versicherer zurücktreten, es sei denn, der Kunde hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Der Rücktritt beendet den Vertrag durch Erklärung, ohne dass ein Gericht daran beteiligt wäre. Er ist an die Monatsfrist des § 21 VVG gebunden, sobald er auf eine verletzte Anzeigepflicht vor Vertragsschluss gestützt wird, und er ist nach fünf Jahren nicht mehr möglich, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn.
Wie er in der Post landet
Der häufigere der beiden Fälle ist der unspektakuläre: Der Erstbeitrag scheitert an einer gekündigten Kontoverbindung, die Mahnung erreicht den Kunden im Urlaub nicht, der Vertrag wird nie in Kraft gesetzt. Der seltenere, aber teurere ist die Leistungsprüfung, die vier Jahre nach Antragstellung eine verschwiegene Vorerkrankung findet und dem Kunden in derselben Sendung den Rücktritt und die Ablehnung zustellt.
Die verwechselte Wirkung
Rücktritt und Anfechtung werden im Gespräch fast beliebig gegeneinander getauscht, obwohl sie unterschiedlich weit reichen. Die Anfechtung beseitigt den Vertrag rückwirkend, so als habe es ihn nie gegeben. Der Rücktritt löst ihn auf, lässt die abgelaufene Zeit aber stehen: Für sie steht dem Versicherer die Prämie zu, und für einen Versicherungsfall aus dieser Zeit kann er trotz Rücktritt leistungspflichtig bleiben, wenn der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Ein zweiter Irrtum betrifft die Richtung: Der Rücktritt ist ein Recht des Versicherers. Was der Kunde in den ersten Wochen ausüben kann, ist der Widerruf, und der folgt ganz anderen Regeln. Welche vier Rechtsfolgen eine verletzte Anzeigepflicht überhaupt kennt und welche Fristen dabei laufen, ordnet die Darstellung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.