Versichert ist das Gebäude selbst, und zwar mit allem, was fest mit ihm verbunden ist: Mauerwerk, Dach, Fenster, Türen, Installationen, fest verlegte Bodenbeläge, sanitäre Anlagen und die Heizung. Dazu kommt das Zubehör, das dem Wohnzweck dient und auf dem Grundstück steht, in den marktüblichen Bedingungen etwa Briefkästen oder Terrassenbeläge. In der verbundenen Form deckt der Vertrag drei Gefahrengruppen ab: Brand, Blitzschlag und Explosion, dann Leitungswasser samt der Nässeschäden und Rohrbrüche, und schließlich Sturm und Hagel, wobei die Bedingungen den Sturm über eine Windstärke definieren.
Warum die Versicherungssumme selten ein Eurobetrag ist
Ein Wohnhaus lässt sich nicht so bewerten wie ein Fahrzeug, und ein Gebäude, das im Schadenfall neu gebaut werden muss, kostet ein Vielfaches dessen, was es einmal gekostet hat. Die Sparte löst das mit dem gleitenden Neuwert. Die Versicherungssumme wird als Wert 1914 festgestellt, also in Mark des damaligen Baupreisniveaus, und jedes Jahr mit einem veröffentlichten Baupreisfaktor auf das aktuelle Niveau hochgerechnet. Beitrag und Entschädigung bewegen sich damit von selbst mit den Baukosten. Ist die Summe nach den Vorgaben des Versicherers ermittelt, verzichtet dieser auf den Einwand der Unterversicherung und ersetzt im Schadenfall den Neuwert, also die Kosten der Wiederherstellung in gleicher Art und Güte.
Wer allerdings anbaut, das Dach ausbaut oder die Heizung erneuert, ohne es zu melden, verschiebt diese Rechnung. Der Wert 1914 ist dann zu niedrig, und der Verzicht auf den Einwand steht auf wackligem Grund.
Wo die Zuständigkeit endet
Der häufigste Streit betrifft nicht die Gefahr, sondern den Gegenstand. Was fest zum Gebäude gehört, zahlt dieser Vertrag; was beweglich ist, gehört in die Hausratversicherung. Die Einbauküche, die Markise, der Teppichboden und der Kaminofen liegen dabei je nach Bedingungswerk und Einbauart auf der einen oder auf der anderen Seite, und bei Mietwohnungen kommt hinzu, wer sie eingebaut hat. Der zweite verbreitete Irrtum betrifft das Wasser: Gedeckt ist Leitungswasser, das bestimmungswidrig austritt. Regen, der durch ein offenes Fenster hereinkommt, Grundwasser, das von unten drückt, und ein Rückstau aus der Kanalisation sind kein Leitungswasser und brauchen eine eigene Deckung. Warum bei einem Leitungswasserschaden fast immer zwei Verträge betroffen sind und wer am Ende was zahlt, beschreibt der Artikel zu Wohngebäude und Hausrat.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.